- 1720 - 1282. August 10. im Garten eines gew. Voyzlaus in Lipova (wahrscheinlich Lindenwiese Kreis Neisse, vgl. die folgende Urk. und No. 1811.). die 10 intrante m. Augusto ind. 10 pont. Mart. IV. a. 2. Philipp, Bischof von Fermo, päpstl. Legat, entscheidet in dem Streite zwischen Bischof Thomas und dessen Domkapitel einer- und Herzog Heinrich (IV.) andrerseits, als von beiden Parteien anerkannter Schiedsrichter, dass alle Besitzungen und Unterthanen des Bisthums von allen Steuern, Lasten und Diensten frei sein sollen, vorbehaltlich der durch den Bischof G(uilelmus) v. Sabina, damals Bischof von Modena und Perugia päpstl. Legaten, in dem Vergleich zwischen Bischof Lorenz und Herzog Heinrich (I. vom 5. Jan. 1230 vgl. o. No. 355) dem Letzteren zugesicherten Rechten in Stadt, Burg und Territorium von Neisse, sodass eine Beisteuer von den Unterthanen der Kirche nur in den Fällen zu gewähren sein würde, dass der Herzog oder eines seiner Kinder sich verheirathet, oder dass eine Stadt resp. Burg dem Breslauer Lande unmittelbar benachbart und früher zu demselben gehörig, im Interesse der Landesverteidigung, im Einverständnisse mit dem Bischofe und dem Kapitel, käuflich zu erwerben wäre, oder der Herzog resp. ein Sohn desselben mit dem Ritterschwert umgürtet werden sollte, oder dass der Herzog bei Gelegenheit der Landesvertheidigung in Gefangenschaft gerathen, loszukaufen wäre, oder endlich, wenn das Breslauer Land von einem so grossen Heere bedroht werde, dass die Unterthanen des Herzogs zur Abwehr nicht hinreichten, in welchem Falle dann die Kirchenunterthanen auf Anordnung des Bischofs auch Waffenhülfe zu gewähren haben würden. Ueber die dem Herzog innerhalb der Kirchenlande zu gewährenden Herbergen (stationes) sollen besondere Bestimmungen getroffen werden. Drei Monate nach Veröffentlichung des Schieds sollte der Herzog Alles, was er der Kirche vorenthalten oder genommen, zurückgeben, insbesondere die Zehnten von Bichina (Pitschen), und zum Ersätze alles Schadens, sowie der Schulden seines Vaters und Oheims Wladyslaus, 5000 Mk. Goldes zahlen, welche Summe ihm jedoch erlassen werden soll, wenn er den Schied 2 Monat nach dessen Veröffentlichung annehme, auf ein Zuwiderhandeln gegen den Schied wird ausser dem Banne eine Strafe von 1000 Mk. reinen Goldes gesetzt. Schliesslich soll der Legat das Recht haben, den Schied theilweise oder ganz zu ändern und aufzuheben. Z.: Br. Peter Lector des Predigerordens zu Breslau, Gualterus Ungarns vom deutschen Orden zu Wien, Nic. de Campsoribus de Regio, Lucacius de S. Martino de Ungaria can. Albens. eccl., mag. Ant. de Bonace de Lauda Notar, und Mich. de Bredellis von Cremona. Aus dem lib. nig. des Domarchivs f. 436 bei Stenzel Bisthumsurk. S. 76. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen. |